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Zurück zur ÜbersichtAuflagen zum Klimaschutz im novellierten Landeshochschulgesetz (LHG)
| Verantwortliches Ressort | Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg |
|---|---|
| Zuständiges Ressort | Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg |
| Sektor | Querschnitt |
| Datum des Eintrags | 31.05.2022 |
| Kurzbeschreibung | Nach Paragraph 2 Absatz 5 Landeshochschulgesetz (LHG) ist das Prinzip der Nachhaltigkeit, worunter auch der Klimaschutz und Klimaanpassung fallen, als Hochschulaufgabe verankert und erfasst insoweit alle Hochschulaufgaben, zum Beispiel die Struktur- und Entwicklungsplanung. Das LHG legt zudem in Paragraph 16 Absatz 3 Nummer 17 LHG die strukturelle Verankerung des Klimaschutzes in der Hochschule und die hochschulinterne Umsetzung der klimaschutzrechtlichen Vorschriften in die Rektoratsverantwortlichkeit. Hierdurch sollen auch unterschiedliche Aktivitäten innerhalb der Hochschule vernetzt und hochschulübergreifende Kooperationen zum Klimaschutz und der Klimaanpassung gefördert werden. |
| Weiterführende Informationen | Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Landeshochschulgesetz. |
| Rahmenbedingungen | keine konkrete Rahmensetzung |
| Adressaten | Hochschulen |
| Startdatum | Fortlaufende Maßnahme |
| Enddatum | Fortlaufende Maßnahme |
| Maßnahmenart | Ordnungsrecht |
| Wirkungsweise | indirekter Beitrag zur Emissionsminderung (vorbereitend/flankierend) |