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Zurück zur ÜbersichtEinführung eines Klimavorbehalts für neue und fortzuschreibende Förderprogramme
| Verantwortliches Ressort | Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg |
|---|---|
| Zuständiges Ressort | Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg |
| Sektor | Querschnitt |
| Datum des Eintrags | 31.05.2022 |
| Kurzbeschreibung | Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) schreibt in Paragraph 9 vor, die Einführung neuer sowie die Fortschreibung bestehender Förderprogramme des Landes unter einen Klimavorbehalt zu stellen. Ziel ist es, Landesmittel künftig nur noch für Förderprogramme ohne negative Klimawirkung bereitzustellen. |
| Weiterführende Informationen | Allgemeine Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zum KlimaG BW. |
| Landesaktivitäten | KlimaG BW |
| Rahmenbedingungen | keine konkrete Rahmensetzung |
| Adressaten | Verwaltung |
| Startdatum | Fortlaufende Maßnahme |
| Enddatum | Fortlaufende Maßnahme |
| Maßnahmenart | Ordnungsrecht |
| Wirkungsweise | mittelfristiger direkter Beitrag zur Emissionsminderung |