Klima-Maßnahmen-Register

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Einführung eines Klimavorbehalts für neue und fortzuschreibende Förderprogramme

Verantwortliches Ressort Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Zuständiges Ressort Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sektor Querschnitt
Datum des Eintrags 31.05.2022
Kurzbeschreibung Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) schreibt in Paragraph 9 vor, die Einführung neuer sowie die Fortschreibung bestehender Förderprogramme des Landes unter einen Klimavorbehalt zu stellen. Ziel ist es, Landesmittel künftig nur noch für Förderprogramme ohne negative Klimawirkung bereitzustellen.
Weiterführende Informationen Allgemeine Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zum KlimaG BW.
Landesaktivitäten KlimaG BW
Rahmenbedingungen keine konkrete Rahmensetzung
Adressaten Verwaltung
Startdatum Fortlaufende Maßnahme
Enddatum Fortlaufende Maßnahme
Maßnahmenart Ordnungsrecht
Wirkungsweise mittelfristiger direkter Beitrag zur Emissionsminderung